Amtsgericht Mettmann

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Hinweise für Bietinteressenten

Der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes wird durch das Gericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen, der vom Gericht beauftragt wurde.
Das Gutachten kann nach telefonischer Rücksprache auf derGeschäftsstelle eingesehen werden.

Eine Besichtigung des Versteigerungsobjektes kann das Gericht nicht vermitteln.

Für Gebote, die nur im Versteigerungstermin abgegeben werden können, sind grundsätzlich 50% des festgesetzten Verkehrswertes als untere Grenze anzusehen.

Bieter müssen sich im Versteigerungstermin durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Soll für nicht im Versteigerungstermin anwesende Dritte geboten werden - dies gilt auch für den Ehegatten -, muss eine notariell beglaubigte Bietungsvollmacht vorgelegt werden.
Firmenvertreter müssen Ihre Vertretungsberechtigung durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums nachweisen (nicht älter als drei Wochen).

Bieter müssen damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des festgesetzten Verkehrswertes verlangt wird. Die hierzu bestehenden Vorschriften über die Leistung der Sicherheit wurden geändert.

Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ab dem 16.02.2007 ausgeschlossen!
Die Sicherheitsleistung kann ab dem 16. Februar 2007 nur noch wie folgt erbracht werden:

  1. durch einen von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck (auch Bundesbankscheck).
    Der Scheck darf von Ihrer Bank frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt werden;
  2. durch eine unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder
  3. durch vorherige Überweisung des Betrages an die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba)
    (Kontonummer 1474816 bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba), BLZ 300 500 00;
    IBAN: DE0830050000001474816, BIC: WELADEDD)

    Bei der vorherigen Überweisung der Sicherheitsleistung müssen angegeben werden:
    1. der Name des Amtsgerichts: AG Mettmann;
    2. das Aktenzeichen des Verfahrens;
    3. das Stichwort "Sicherheit" und
    4. der Tag des Versteigerungstermins

Die entsprechende Überweisung sollte spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgen, damit sichergestellt ist, dass der Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

Der Auftraggeber der Überweisung muss mit dem späteren Bieter identisch sein, da die Sicherheitsleistung sonst nicht als erbracht angesehen werden kann.

Der für die Versteigerung verantwortliche Rechtspfleger wird unmittelbar von der Gerichtskasse über die Einzahlung informiert. Nur wenn diese Mitteilung der Gerichtskasse im Termin vorliegt, gilt die Sicherheitsleistung als erbracht!
Nach dem Versteigerungstermin wird die nicht benötigte Sicherheitsleistung auf Anordnung des Gerichts von der Gerichtskasse zurück überwiesen.

Neben dem Gebot sind von dem Ersteher die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags, die Gerichtskosten für die Eintragung im Grundbuch und die Grunderwerbsteuer zu zahlen. Die Höhe der Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags und der Grunderwerbsteuer richtet sich nach der Höhe des Meistgebotes. Die Gerichtskosten für die Eintragung im Grundbuch werden nach dem Verkehrswert oder nach dem höheren Gebot berechnet.

Der Ersteher muss das Gebot, abzüglich einer geleisteten Sicherheit, von der Erteilung des Zuschlags an mit 4% verzinsen und ca. 2 bis 3 Monate nach der Zuschlagserteilung an das Gericht zahlen.

Die Bietzeit, also der Zeitraum von der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bis zum Schluss der Versteigerung, beträgt mindestens 30 Minuten (früher: 1 Stunde).

Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise über den grundsätzlichen Verfahrensablauf gegeben werden können. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen. Alle für den Interessenten wichtigen Angaben und die Versteigerungsbedingungen werden im Versteigerungstermin bekanntgegeben und eingehend erörtert.


 

© Der Direktor des Amtsgerichts Mettmann, 2013